Rechtliches

Die Auskunft über Personenstandsdaten wird in Österreich durch das Personenstandsgesetz geregelt. § 52 Abs. 1 PStG 2013 determiniert, dass nur

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird und
  • Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und über grundlegenden Schriftstücken zusteht.


Aufgrund dieser Bestimmungen stehen nicht alle Matriken für die Ahnenforschung zur Verfügung.

Die Einschränkungen gemäß § 52 Abs. 1 PStG 2013 gelten laut § 52 Abs. 5 PStG 2013 nach Ablauf folgender Fristen als aufgehoben:

  • 100 Jahre nach Eintragung der Geburt, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft
  • 75 Jahre seit Eintragung der Trauung, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft
  • 30 Jahre seit Eintragung des Todes

Sofern im Rahmen der Ahnenforschung Fälle auftreten, in denen eine Einschränkung nach dem Personenstandsgesetz vorliegt, ist zu beachten, dass nur die gemäß § 52 Abs. 1 PStG berechtigten Personen (selbst betroffene Personen, Ehegatte, direkte Vorfahren und Nachkommen, keine Geschwister oder sonstige Verwandte) Auskunft erhalten. In jenen Fällen ist für weitere genealogische Schritte eine Bevollmächtigung erforderlich.

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